Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet „Rambacher Kerbegesellschaft 1965 e.V.“, mit Sitz in Wiesbaden-Rambach. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Aufgabe und Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung der Rambacher Kerb als Volksfest. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder eine Ehrenamtspauschale erhalten. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge Vereinssatzung rechtzeitig zu entrichten und die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund 40-jähriger Vereinszugehörigkeit ernannt werden. Ehrenmitglieder können beitragsfrei gestellt werden. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist ohne Einhaltung einer Frist nur zum Jahresende möglich. Das ausgeschiedene Mitglied erhält eine Bestätigung über den Austritt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig, wenn es:
- trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist
- gegen die Satzung des Vereins verstößt
- Handlungen durchführt, die sich gegen den Verein richten oder dessen Zwecke, Aufgaben oder Ansehen schädigen
- Beschlüsse des Vorstands missachtet
Die Beschlüsse werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 4
Rechte der Mitglieder
Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 4 Satz 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen, sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins zu.
Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung, Anträge zu unterbreiten.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie wählen den Gesamtvorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 5
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Die Tagesordnung muß enthalten:
- Bericht des Vorstandes mit Bekanntgabe des Protokolls der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung
- Bericht des Kassierers
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes
- Neuwahl der Kassenprüfer.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung - für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt.
Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen wenn:
- der Fortbestand der „Rambacher Kerbegesellschaft 1965 e.V.“ gefährdet ist,
- die Hälfte der Mitglieder es verlangt,
- wenn größere Veranstaltungen geplant und durchgeführt werden sollen.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet sind.
Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienen Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- die Tagesordnung
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde
- die Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
§ 7
Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit neu zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Der geschäftsführende Vorstand kann aus bis zu 7 Personen bestehen, darunter Schriftführer/in, Kassierer/in und Zeugwart/in. Als erweiterter Vorstand können noch Mitglieder je nach Bedarf hinzu gewählt werden. Außerdem werden noch drei Kassenprüfer gewählt; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig. Zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. In den Sitzungen des Vorstandes haben der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand gleiches Stimmrecht.
§ 8
Protokolle
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.
§ 9
Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung kann über die Erhebung eines Jahresbeitrages beschliessen. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind davon ausgenommen.
§ 10
Satzungsänderung
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Wiesbaden-Rambach zu verwenden hat.
§ 12
Inkrafttreten / Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.11.2024 beschlossen. Diese Satzung wurde mit Eintragung in das Vereinsregister am 2024 wirksam. Zum gleichen Zeitpunkt werden alle bisherigen Satzungen aufgehoben. Sollten einzelne Bestimmungen oder Regelungen in dieser Satzung gegen geltendes oder zukünftiges Recht verstoßen, so behalten die übrigen Bestimmungen und Regelungen ihre Gültigkeit.